Frank Schäffler

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Persönliche Erklärung zum Abstimmungsverhalten am 18.11.2020 zu Tagesordnungspunkt 1

Bild: DBT/ Stella von Saldern

Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT

Zum Abstimmungsverhalten am 18.11.2020 zu Tagesordnungspunkt 1 „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

Drucksache 19/23944

Abgeordneter Frank Schäffler

Die Corona-Pandemie stellt alle Bürger vor enorme Herausforderungen. Es ist richtig, große Anstrengungen zu unternehmen, um die Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern, zu verlangsamen und dadurch die Folgen abzumildern.

Jede Einschränkung der Freiheit muss jedoch gerechtfertigt sein. Maßnahmen dürfen nur dann getroffen werden, wenn sie wirksam und auch verhältnismäßig sind. Sie müssen regelmäßig, am besten täglich, überprüft werden. Und sie müssen auf eine breite Basis gestellt werden. Das Mindeste ist es, dass sie im Parlament beschlossen werden.

Schon das erste „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ war und ist nicht verhältnismäßig, weil es die Grundrechte der Bürger massiv einschränkt und wichtige Entscheidungen von den Ländern auf den Bund und vom Parlament auf den Gesundheitsminister zentralisiert.

Mit dem „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sollen nun die Maßnahmen aus dem ersten IfSG rechtlich abgesichert werden. Dass dies notwendig ist, zeigt, auf was für ein dünnes Fundament diese Maßnahmen gesetzt wurden.

Der vorliegende Gesetzentwurf weist aus meiner Sicht erhebliche Mängel auf. So ist  der geplante § 28a IfSG ein Blankoscheck für die Regierung.  Die Vorschrift lässt keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen, sondern will offenbar einseitig das bisherige Vorgehen während der Corona-Epidemie legitimieren. Die ausschließliche Orientierung am 7-Tages-Inzidenzwert ist nicht sachgerecht, da es sich um einen verwaltungstechnischen Wert aus dem Frühjahr handelt und andere Indikatoren nicht berücksichtig werden.

Zudem fehlen Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht, die Angabe eines konkreten Ziels der Pandemiebekämpfung und eine Begründungspflicht auch für Rechtsverordnungen. Der Gesetzentwurf zählt die aktuellen Maßnahmen nur beispielhaft auf und schließt andere Maßnahmen nicht aus. Die Maßnahmen können sogar kumulativ angeordnet werden.

Es braucht im Kampf gegen die Ausbreitung der Covid-19-Krankheit mehr parlamentarische Beteiligung, etwa durch Festschreibung eines Zustimmungsvorbehaltes für den Deutschen Bundestag in Rechtsverordnungsermächtigungen. Dieser soll für den Fall vorgesehen werden, dass die Bundesregierung oder ein Bundesministerium zum Erlass einer unmittelbar in Grundrechte eingreifenden Rechtsverordnung ermächtigt wird, um dem besonderen demokratischen Legitimationsbedarf solcher Maßnahmen zu entsprechen. Außerdem soll der Gesetzgeber das Bundesgesundheitsministerium damit beauftragen, die wissenschaftliche Bewertung der getroffenen Entscheidungen einem dazu zu berufenden, unabhängigen und interdisziplinär besetzten wissenschaftlichen Gremium anzuvertrauen.

Dieser Gesetzentwurf ist insgesamt ein Freibrief für die Exekutive und eine Selbstentmachtung des Parlaments. Das darf nicht hingenommen werden. Papst Benedikt hat in seiner berühmten Rede am 22.09.2011 im Deutschen Bundestag den heiligen Augustinus von Hippo mit den Worten zitiert: „Nimm das Recht weg, was ist der Staat dann anderes als eine große Räuberbande.“ Der Deutsche Bundestag sollte das Recht nicht weiter schleifen und den Gesetzentwurf daher ablehnen.

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