Frank Schäffler

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Persönliche Erklärung zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT

zu TOP 40 a) am 11. Juni 2021 – Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
des Abgeordneten Frank Schäffler

Die vorliegenden Beschlüsse sehen eine substanzielle Änderung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vor. Unter anderem kommt es damit zur Einrichtung einer Letztsicherung für den europäischen Bankenabwicklungsfonds in Form einer Kreditlinie des ESM, zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des ESM-Vertrages auf Nicht-Euro-Mitgliedsstaaten sowie zu einer Überarbeitung der Zugangskriterien zur vorsorglich bedingten Kreditlinie. Ich halte diese weitreichenden Maßnahmen ohne eine Zwei-Drittelmehrheit im Parlament für verfassungswidrig.

Die Letztsicherung verändert die Risikostruktur ESM nachhaltig und erhöht die Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme deutlich. Zwar steht die Letztsicherung für den Bankenabwicklungsfonds am Ende der Haftungskaskade, diese ist in einer Bankenkrise jedoch schnell erreicht. Selbst die vermeintliche Obergrenze von 68 Milliarden Euro ist im Krisenfall nicht glaubhaft, da sie einvernehmlich ohne erneute ESM-Vertragsänderung aufgehoben werden kann. Zusammen mit den extrem kurzen Fristen für die Bewilligung der Letztsicherung kommt es somit zu einer faktischen Aushöhlung der parlamentarischen Kontrolle über den Haushalt. Die Mandatserweiterung des ESM um die finanzielle Absicherung des Abwicklungsausschuss bedarf daher für sich bereits einer Zwei-Drittelmehrheit im Parlament.

Gleiches gilt für die Änderungen bei den vorsorglichen Kreditlinien. Durch die geänderten Konditionen sollen Mitgliedstaaten Gelder aus dem ESM künftig komplett ohne Reformauflagen bekommen. Die ohnehin schon geschleiften Zugangskriterien können zudem ohne erneute ESM-Vertragsänderung noch weiter aufgeweicht werden. Mit dem Prinzip, dass der ESM als „Ultima Ratio“ zum Einsatz kommt, wird durch die vorsorglich bedingte Kreditlinie ebenfalls gebrochen. Es kommt dadurch zu einem veränderten Risikoprofil und einem abweichenden Konditionalitätskonzept des ESM, welche nicht mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden dürften.

Die Maßnahmen erfüllen somit jede für sich als auch in ihrer Gesamtschau die Voraussetzungen für eine zwingende Zwei-Drittelmehrheit im Deutschen Bundestag. Es ist bezeichnend, dass die Bundesregierung versucht, die Änderungen am ESM-Vertrag ohne diese Mehrheit durchzudrücken.  Statt immer weiter in die Schuldenunion zu wandern und die Rechte des Bundestags weiter einzuschränken, sollte das Ziel verfolgt werden, die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union insgesamt zu stärken. Die ESM-Reform hat insgesamt eine verfassungsändernde Qualität und braucht deshalb auch die für Grundgesetzänderungen notwendige Mehrheit im Parlament. Da diese nicht gegeben ist, wird die mit den Beschlüssen einhergehende Übertragung der Hoheitsrechte nach meiner Ansicht verfassungswidrig beschlossen.

Berlin, den 11. Juni 2021

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