Obwohl privat-gemeinnützige und privat-wirtschaftliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe die gleichen Aufgaben wahrnehmen, werden die gemeinnützigen Träger u.a. im Umsatzsteuerrecht privilegiert. In der Antwort auf eine schriftliche Frage vom Mai 2006 teilt die Bundesregierung mit, dass eine mögliche Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften geprüft wird.
Hier finden Sie die Antwort der Bundesregierung:
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