Verstößt nach Auffassung der Bundesregierung der in der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene öffentliche Zugang zum Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigter – insbesondere im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 7, 8 und 16 der Grundrechtecharta und das allgemeine europäische Datenschutzrecht – gegen Europarecht, und was unternimmt die Bundesregierung, damit bei der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Datenschutzstandards und Persönlichkeitsrechte wirtschaftliche Berechtigter gewahrt bleiben?
Die Antwort der Bundesregierung können Sie folgendem Link entnehmen:Datenschutz wirtschaftlich Berechtigter