Schriftliche Frage: Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) geschlossene Fonds werden nicht einbezogen.

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) plant die Bundesregierung, die geschlossenen Fonds nicht einzubeziehen. Die geschlossenen Fonds fielen nicht unter die Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 MiFID teilte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Anfrage mit.

Dies ist eine gute Nachricht für die geschlossenen Fonds, da sie sonst einer weitgehenden Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlegen hätten. So bleibt es bei der Regulierung durch das Verkaufsprospektgesetz. Der Pflichtenkatalog des Wertpapierhandelsgesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes gilt hingegen nicht.

Hier finden Sie die Antwort der Bundesregierung:

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